Wednesday, August 23, 2006

Zur neuen Zentralität des Einzelmenschen im Völkerrecht

Der internationale Menschenrechtsschutz durchläuft eine Zeit des Wandels. Obzwar in vielen Teilen der Welt fortwährend schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen beklagt werden müssen, sind positive Entwicklungsströme im internationalen Menschenrechtsschutz auszumachen. Neben der Gründung des ständigen Menschenrechtsrates als Nachfolgeorgan der als ineffektiv wahrgenommenen Menschenrechtskommission ist vordringlich die gerichtliche Aktualisierung der persönlichen und direkten Verantwortlichkeit von Diktatoren und Rebellenführern, die sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, des Genozides und anderer Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, zu nennen.

Als Ergebnis dieser Entwicklung steht nun Thomas Lubanga Dyilo, Führer der Union Kongolesischer Patrioten und ihrer Miliz im Ostkongo, als erster Angeklagter vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Zugleich sind Vorarbeiten an einem Tribunal im Gange, das Führungsfiguren des Pol-Pot-Regimes in Kambodscha zur Rechenschaft ziehen soll. Der liberianische Ex-Präsident Charles Taylor wurde in Nigeria aufgrund eines Haftbefehls des Sondertribunals von Sierra Leone festgenommen und sieht einem Verfahren entgegen. Während schließlich Slobodan Milosevics Tod medial als Niederlage des in Den Haag eingerichteten Internationalen Tribunals für das ehemalige Jugoslawien gewertet wird, führt das erste internationale Strafgericht seit Nürnberg und Tokio weitgehend unbeachtet seine Arbeit konsequent fort.

Vor diesem Hintergrund kommt der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Beschwerde Saddam Husseins gegen 21 europäische Staaten von Albanien über Italien bis zum Vereinigten Königreich eine gewisse Bedeutung zu. In seinem Vorbringen machte Saddam Hussein geltend, dass seine Festnahme, seine Haft, seine Übergabe an die irakische Regierung und der Prozess mit der EMRK in Widerspruch stünden. Im Einzelnen brachte er vor, in seinen Rechten aus Art 2 (Recht auf Leben), 3 (Verbot der Folter), 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der EMRK, Art 1 6. ZP (Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten) und Art 1 13. ZP (Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen) verletzt zu sein. Die EMRK sei deshalb einschlägig und der EGMR eine probate Rechtsschutzinstanz, weil er weiterhin unter die Gerichtsbarkeit der geklagten Staaten falle, die ungeachtet der Übergabe an die irakische Regierung am 30. Juni 2004 de facto Hoheitsgewalt über den Irak ausübten.

Diesem Vorbringen gab der EGMR mit der Begründung nicht Folge, dass Saddam Hussein keine ausreichenden Beweise für die konkrete Entscheidungs- und Befehlsgewalt der in der Beschwerde genannten Staaten im Rahmen der Koalition der Willigen vorgelegt hätte. Dies sei Voraussetzung für den Nachweis gewesen, um in die Jurisdiktion eine der 21 in der Beschwerde genannten Staaten zu fallen. Die Behauptung, dass die Staaten weiterhin de facto Kontrolle über den Irak ausübten, sei angesichts der Übergabe der Regierungsgewalt an eine irakische Regierung sowie den darauf folgenden Wahlen im Jänner 2005 nicht einlässlich begründet worden. Die Staaten hätten vielmehr keine faktische oder rechtliche Kontrolle über jenes Territorium, in dem die vorgebrachten Verletzungen der EMRK inkriminiert würden. Dies sei indes notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde. Die Behauptung, ein Staat sei Teil der Koalition der Willigen reiche nicht aus, um aus Saddam Hussein eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der EMRK iSd Art 1 EMRK unterstehenden Person zu machen. Die Beschwerde wurde daher nach Art 28 EMRK ohne weitere Prüfung als unzulässig erklärt; die Entscheidung ist endgültig.

Die neue Zentralität des Einzelmenschen

Der rechtliche Erkenntniswert der besprochenen Entscheidung, deren Ausfluss im Wesentlichen die Fortführung des Verfahrens gegen Saddam Hussein vor einem irakischen Gericht ist, scheint vorderhand begrenzt. Begriffen indes als Ausdruck und Fortschreibung eines Paradigmenwechsel im Völkerrecht von einer westfälischen, staatszentrierten Ordnung hin zu einer post-westfälischen Zentralität des Einzelmenschen, wächst ihre Bedeutung. zumal diese aus dem Begriffshorizont der Völkerrechtsentwicklung betrachtet und unter Einbeziehung der eingangs skizzierten Entwicklungen gesehen werden kann. Die neue Zentralität fußt auf einem janusköpfigen Verständnis der Rolle des Einzelmenschen: Dem Genuss größerer Rechte immanent ist die Vermehrung von Pflichten. Einerseits wurde denn das traditionelle, staatszentrierte Verständnis von Sicherheit abgelöst von einem Konzept Menschlicher Sicherheit, das Individuen in das Zentrum internationaler Entscheidungsprozesse rückt und als selbstständige Akteure berechtigt. Andererseits werden Täter internationaler Verbrechen verstärkt vor der internationalen Gerichtsbarkeit zur Verantwortung gezogen. Erst diese konzeptuelle Änderung im Völkerrecht hat die Einrichtung internationaler Tribunale ermöglicht. Als Korrektiv gegen eine staatszentrierte Ordnung stellt die Zentralität des Einzelmenschen ein Kurativ gegen die Immunität selbst von Staatsoberhäuptern dar. Mit diesem Entwicklungsschritt – und hier schließt sich die Reflexionsschleife – endet für Warlords, Rebellenführer, Diktatoren und Kriegsverbrecher die Zeit der Straflosigkeit.

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